Angaben gemäß § 5 TMG

Berglöwen Hofberg e.V.
Weinzierlstr. 12
84036 Landshut
Telefon: (08 71) 9 45 36 16
Telefax: (08 71) 9 45 36 15
Web: www.bergloewen.de
Email: info@bergloewen.de

Vertretungsberechtigter Vorstand:
Bernd Brzoska, Christian Deiritz, Helmut Schott
Registergericht: Amtsgericht Landshut
Registernummer: VR 491

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Helmut Schott, Oberjochweg 4, 84034 Landshut

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Urheberrecht

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Vorstand


Bernd Brzoska



Christian Deiritz

 
 
Helmut Schott

 


 
       
     
Revisoren Günter Plomer    
  Thomas Lang      
     
Webmaster und Design Helmut Schott  
   

 

 

 

SATZUNG DER BERGLÖWEN HOFBERG E.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Berglöwen Hofberg e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Landshut und ist unter der Nr. 491 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung des Sportes seiner Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen, ebenso mit der Durchführung eines geregelten Trainings- und Spielbetriebs.
  3. Förderung der sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder.

§ 3 Einnahmen und Beiträge

  1. Die Lasten des Vereins werden gemeinsam getragen durch
    1. Jahresbeitrag der Mitglieder
    2. Einnahmen aus Veranstaltungen
    3. Sonstige Zuwendungen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder, jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. In den Verein kann jede natürliche Person aufgenommen werden.
  3. Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Bei Aufnahme von Jugendlichen ist auf der Beitrittserklärung die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  5. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
  2. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  3. Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
  4. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und sind beitragsfrei.

§ 6 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  2. durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres;
  3. durch Tod eines Mitglieds;
  4. durch Ausschluss auf Beschluss der Vorstandschaft bei Nichtentrichtung des Beitrages, wenn nach einmaliger Mahnung keine Zahlung geleistet wird;
  5. durch Ausschluss auf Beschluss der Vorstandschaft wegen grober Verstöße gegen den Verein.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
    2. Wahl und Entlassung des Vorstandes
    3. Wahl zweier Kassenprüfer(innen)
    4. Satzungsänderungen
    5. Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail- oder postalische Adresse einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll auch auf der Vereinswebseite angekündigt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
  6. Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  9. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
  11. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen insbesondere bei Neuwahlen und bei Satzungsänderungen sind zu Beweiszwecken Protokolle zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
  12. Anträge müssen schriftlich fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand gestellt werden. Begründete dringende Anträge können in der Versammlung gestellt und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 3 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes intern geregelt. Einem Vorstandsmitglied wird die Geschäftsführung übertragen, einem anderen obliegt die Führung der Vereinskasse und ein Dritter hat die Niederschriften der Vereinsversammlungen sowie die Protokolle aller weiteren Aktivitäten des Vereins anzufertigen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel oder Zuruf. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wählbar sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Bei der Wahl des Vorstands werden gleichzeitig für drei Jahre zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, unterliegen keinen Weisungen des Vorstands und sind unabhängig. Sie haben die Aufgabe, vor jeder Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen, dabei die Verwaltung der Vereinskasse, die Verwendung der Vereinsgelder, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht geben.

§ 10 Datenschutz

  1.  Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, welcher gemeinnützigen oder mildtätigen Institution in Landshut als Anfallberechtigten das Vereinsvermögen zuzuweisen ist.

§ 12 Sonstiges

  1. Über alle hier nicht vorgesehenen und behandelten Fälle entscheidet der Vorstand.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

  1. Vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung der Mitgliederversammlung und Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist über die erfolgte Anpassung in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

Landshut, 31.05.2022


 
  Bernd Brzoska, 1. Vorstand   Helmut Schott, 2. Vorstand