Angaben gemäß § 5 TMG Vertretungsberechtigter
Vorstand: Haftungsausschluss: |
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Satzung | HTML PDF | |||
Mitgliedsantrag | PDF Mit Acrobat Reader öffnen und die Felder ausfüllen | |||
Vorstand |
Präsident |
Vize-Präsident | ||
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Schriftführer | Kassierer | |||
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![]() Manfred Graf |
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![]() Christian Deiritz |
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Vergnügungswart | ||||
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Derzeit nicht besetzt |
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Revisoren | Günter Plomer | |||
Thomas Lang | ||||
Webmaster und Design | Helmut Schott | |||
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SATZUNG DES FUSSBALLVEREINS BERGLÖWEN HOFBERG E.V.
1. Der Verein führt den Namen "Berglöwen Hofberg e.V." und hat seinen Sitz in Landshut. 2. Vereinslokal ist
die Gaststätte "Ruppaur-Keller". § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein dient der Förderung des Sportes seiner Mitglieder. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen, ebenso mit der Durchführung eines geregelten Trainings- und Spielbetriebs. 3. Förderung
der sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder. § 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht
aus 2. In den Verein kann jede ehrenhafte Person aufgenommen werden. 3. Eine Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern ist nur durch Beschluß des Beirats möglich. 4. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung ausgehändigt, ist stimmberechtigt und wählbar. 5. Die Mitgliedschaft
erlischt 6. Mit dem Ausscheiden
aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Rechte und Ansprüche
gegenüber dem Verein. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr
ist gleich dem Kalenderjahr. § 5 Vereinsorgane 1. Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand Die Aufgaben des Vorstandes
sind: Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der
Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. 3. Der Beirat Die Zuständigkeiten
des Beirats sind: 4. Der Beirat wird
für zwei Jahre gewählt. Die Beiratsmitglieder sind einzeln zu
wählen. 1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 3. Mitgliederversammlung werden nur einberufen, wenn es unumgänglich nötig ist. 4. Einmal im Jahr findet die Jahreshauptversammlung statt. Dazu werden alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich eingeladen. 5. Die Jahreshauptversammlung
soll folgende Punkte enthalten: 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Bestimmung und Änderung der Mitgliedsbeitrage. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu Beweiszwecken Protokolle oder ein Beschlußbuch zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 9. Die Einladung zu
allen Veranstaltungen erfolgt entweder schriftlich oder in der Landshuter
Zeitung unter Vereinsnachrichten. § 7 Vereinskasse 1. Die Vereinskasse unterliegt dem Kassier. Er muß jederzeit den genauen Kassenbestand bekannt geben können. 2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres beim Kassier einzuzahlen. Bei Rückstand des Beitrages verliert das Mitglied jeden Anspruch auf Leistungen des Vereins. Die Beitrage werden nur zum Wohl des Vereins verauslagt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 4. Vor jeder Jahreshauptversammlung hat eine Kassenprüfung stattzufinden. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Verwaltung der Vereinskasse, die Verwendung der Vereinsgelder und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. 5. Die Kassenprüfer
werden aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Sie dürfen weder
dem Vorstand noch dem Beirat angehören, unterliegen keinen Weisungen
des Beirats und sind unabhängig. Sie prüfen die ordnungsgemäße
Geschäftsführung und geben der Mitgliederversammlung Bericht. § 8 Haftung Für Unfälle
aller Art haftet der Verein nicht. § 9 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Orden "Mutterhaus
der Barmherzigen Schwestern v. Hl. Vinzenz v. Paul", Nußbaumstraße
5, 80336 München, der es insbesondere für das von ihm unterhaltene
Kinderheim St. Vinzenz, Marienstraße 4 in Landshut unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 Sonstiges Über alle hier
nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Beirat. § 12 Inkrafttreten der Satzung Vorliegende Satzung tritt mit notarieller Beurkundung in Kraft. |